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6.1 Verzugszinsen Der Vermietende ist berechtigt im Falle des Zahlungsverzuges bei Verträgen zwischen Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei Verträgen mit Verbraucher*innen im Sinne des BGB ist der Vermietende berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
6.2 Sind Mieter*innen mit ihrer Zahlung im Verzug, so entbindet dies den Vermietenden von seiner Leistungspflicht. Sein Anspruch auf die Zahlungen bleibt davon unberührt.
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- Ersatz Sollte dem Vermietenden durch nicht vorhersehbare Ereignisse die Erbringung seiner Leistung unmöglich sein, wird eine in Funktion und Qualität gleichwertige Ersatzleistung erbracht. Der Umfang und der Zeitpunkt werden durch die Vertragsparteien bestimmt.
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- Salvatorische Klausel Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingung nicht gültig sein oder der rechtlichen Wirksamkeit entbehren, so bleibt die Wirksamkeit des Restvertrages im übrigen unberührt. An Stelle der ungültigen Regelung tritt die von den Vertragspartner*innen als gewollt angenommene Regelung.